Muster für einen Antrag auf Kostenübernahme einer Jugendhilfeleistung beim zuständigen Jugendamt

Eine Kostenübernahme durch das Jugendamt erfolgt erst ab Zeitpunkt der Bewilligung der Jugendhilfeleistung.

 

 

 

Anke Mutig, Beispielstraße 11, 10101 Beispielstadt

 

Jugendamt XYZ

Allgemeiner Sozialer Dienst / Sozialpädagogischer Dienst

z.H. Herrn/Frau XYZ

Beispielstraße 

12345 Beispielstadt

 

 

 

Antrag auf Kostenübernahme für eine Jugendhilfeleistung

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit beantrage ich / wir eine Kostenübernahme für eine Erziehungsberatung / Familienberatung / aufsuchende Familienberatung / Mediation / systemische Therapie / Familientherapie / aufsuchende Familientherapie / Kindertherapie / Kommunikationstraining / Begleiteter Umgang / sonstige Hilfe*.

 

Für den Fall, dass die Notwendigkeit der Hilfe durch das Jugendamt festgestellt wird, soll die Hilfe gemäß §8 Sozialgesetzbuch (SGB VIII) - Kinder- und Jugendhilfe (Wunsch- und Wahlrecht) durch den Anbieter:

 

Familienberatung ...

...

 

 

durchgeführt werden.

 

Ich / wir hatte/n dort am ... 2020 ein Vorgespräch/Erstkontakt, wo mir / uns mitgeteilt wurde, dass der Anbieter bei einer Kostenübernahme durch das Jugendamt für eine Übernahme des Auftrags zur Verfügung steht.

 

 

Begründung des Antrages (Beispiel)

Ich wohne mit meinem Mann Klaus Mutig in einer gemeinsamen Wohnung. Wir haben eine 6-jährige Tochter und einen 12-jährigen Sohn. In den letzten Monaten kam es wiederholt zu Konflikten, worunter alle Familienmitglieder leiden. ... Da durch die Konflikte alle Familienmitglieder stark belastet sind, möchten wir eine Familienberatung / Familientherapie / aufsuchenden Familienberatung / aufsuchenden Familientherapie / Kommunikationstraining * in Anspruch nehmen, um dadurch die Belastungen unserer Familie zu reduzieren.

Oder: Ich und der Vater der gemeinsamen Kinder A und B leben seit … 2020 getrennt. Die Kommunikation zwischen uns als Eltern gestaltet sich momentan sehr schwierig, so dass wir im Interesse unserer Kinder und in Hinsicht auf mögliche zukünftig zu treffende wichtige Entscheidungen bezüglich unserer Kinder die Kommunikation zwischen uns als Eltern verbessern möchten.

Oder: Das Familiengericht X hat uns mit Beschluss vom … 2020 aufgefordert, eine Erziehungsberatung / Familienberatung / Mediation / Familientherapie / aufsuchenden Familienberatung / aufsuchenden Familientherapie / Kommunikationstraining / Begleiteter Umgang / sonstiges * in Anspruch zu nehmen.

 

Mit freundlichem Gruß

 

Anke Mutig, 01.02.2020

 

* hier die zutreffende Hilfeform eintragen

 

 

 

 

Anmerkung

 

 
Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe

§ 1 Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe

(1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des Rechts nach Absatz 1 insbesondere

1.
junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen,
2.
Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und unterstützen,
3.
Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen,
4.
dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen.

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__1.html

 

 

 

Leistungsberechtigte können sich im Jugendamt kostenlos über mögliche HIlfen, Dienstleistungen und Angebote wie sie in § 2 SGB 8 - nicht abschließend - aufgezählt sind informieren.

 

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe

§ 2 Aufgaben der Jugendhilfe

(1) Die Jugendhilfe umfasst Leistungen und andere Aufgaben zugunsten junger Menschen und Familien.
(2) Leistungen der Jugendhilfe sind:

1.
Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (§§ 11 bis 14),
2.
Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie (§§ 16 bis 21),
3.
Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege (§§ 22 bis 25),
4.
Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen (§§ 27 bis 35, 36, 37, 39, 40),
5.
Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und ergänzende Leistungen (§§ 35a bis 37, 39, 40),
6.
Hilfe für junge Volljährige und Nachbetreuung (§ 41).

(3) Andere Aufgaben der Jugendhilfe sind

1.
die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42),
2.
die vorläufige Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise (§ 42a),
3.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Pflegeerlaubnis (§§ 43, 44),
4.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung sowie die Erteilung nachträglicher Auflagen und die damit verbundenen Aufgaben (§§ 45 bis 47, 48a),
5.
die Tätigkeitsuntersagung (§§ 48, 48a),
6.
die Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten (§ 50),
7.
die Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als Kind (§ 51),
8.
die Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (§ 52),
9.
die Beratung und Unterstützung von Müttern bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie von Pflegern und Vormündern (§§ 52a, 53),
10.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Erlaubnis zur Übernahme von Vereinsvormundschaften (§ 54),
11.
Beistandschaft, Amtspflegschaft, Amtsvormundschaft und Gegenvormundschaft des Jugendamts (§§ 55 bis 58),
12.
Beurkundung (§ 59),
13.
die Aufnahme von vollstreckbaren Urkunden (§ 60).

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__2.html

 

 

 

Hilfen müssen einen wirksamen Bezug zur Lebenswirklicheit der betroffenen Kinder, Jugendlichen, Eltern, Sorgeberechtigten und anderen relevanten Bezugspersonen der Kinder und Jugendlichen haben und geeignet und sinnvoll erscheinen, die das Kind oder den Jugendlichen betreffende Problemlage zu stoppen, zu mindern oder sogar aufzulösen. Aus systemischer Sicht ist immer auch der Bezugskontext des Kindes oder Jugendlichen, also z.B. die Eltern, wichtige andere Bezugspersonen, wie etwa Großeltern oder Pflegeeltern, Kindergarten, Schule, Kinderheim und last but not least sozioökonomische Rahmenbedingungen wie etwa Wohnraum und finanzielle Fragen, insbesondere bei Trennungsfamilien in den Blick zu nehmen und in geeigneter Weise in die gewünschten Veränderungsprozesse einzubeziehen oder mitzubedenken.

Die sogenannten Beteiligten, also in der Regel die Eltern oder andere Sorgeberechtigte können zu Verhandlungen und Besprechungen im Jugendamt mit Beiständen erscheinen. Sinnvoller Weise sollten die Beistände deaskalierend auftreten und möglichst durch Sachkenntnis für die Vertretung der Interessen der Beteiligten hilfreich sein. Das Jugendamt hat kein Recht Beistände zurückzuweisen, es sei denn diese verstoßen gegen das Hausrecht.

Geeignete Beistände könenn sein, Sozialarbeiter und Sozialpädagogen, Lehrer/innen, Pädagogen und andere Fachkräfte aus dem sozialen Bereich, es sollte aber nach Möglichkeit keine Arbeitsbeziehungen oder Abhängigkeiten des  Beistandes zum Jugendamt bestehen. Auch Rechtsanwälte können im Einzelfall als Beistand sinnvoll erscheinen, allerdings haben Rechtsanwälte in der Regel keine Kenntnisse im Fachgebiet der Jugendhilfe und sind daher nur bedingt geeignet, so etwa wenn sie eine Zusatzausbildung als Mediator erworben haben. Auch Laien können als Beistände hinzugezogen werden, diese sollten möglichst über ein gewisses Verhandlungsgeschick verfügen und nicht eskalierend auftreten, um zu konstruktiven und möglichst einvernehmlichen Vereinbarungen zwischen den Beteiligten und dem Jugendamt zu kommen.

 

 

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)

§ 13 Bevollmächtigte und Beistände

(1) Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt. Der Bevollmächtigte hat auf Verlangen seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen. Ein Widerruf der Vollmacht wird der Behörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht.
(2) Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Handlungsfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben; der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er für den Rechtsnachfolger im Verwaltungsverfahren auftritt, dessen Vollmacht auf Verlangen schriftlich beizubringen.
(3) Ist für das Verfahren ein Bevollmächtigter bestellt, muss sich die Behörde an ihn wenden. Sie kann sich an den Beteiligten selbst wenden, soweit er zur Mitwirkung verpflichtet ist. Wendet sich die Behörde an den Beteiligten, muss der Bevollmächtigte verständigt werden. Vorschriften über die Zustellung an Bevollmächtigte bleiben unberührt.
(4) Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht.
(5) Bevollmächtigte und Beistände sind zurückzuweisen, wenn sie entgegen § 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes Rechtsdienstleistungen erbringen.
(6) Bevollmächtigte und Beistände können vom Vortrag zurückgewiesen werden, wenn sie hierzu ungeeignet sind; vom mündlichen Vortrag können sie nur zurückgewiesen werden, wenn sie zum sachgemäßen Vortrag nicht fähig sind. Nicht zurückgewiesen werden können Personen, die nach § 73 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 bis 9 des Sozialgerichtsgesetzes zur Vertretung im sozialgerichtlichen Verfahren befugt sind.
(7) Die Zurückweisung nach den Absätzen 5 und 6 ist auch dem Beteiligten, dessen Bevollmächtigter oder Beistand zurückgewiesen wird, schriftlich mitzuteilen. Verfahrenshandlungen des zurückgewiesenen Bevollmächtigten oder Beistandes, die dieser nach der Zurückweisung vornimmt, sind unwirksam.

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__13.html

 

 

Nach Antragstellung lädet in aller Regel der zuständige Jugendamtsmitarbeiter die Beteiligten / Antragsteller zum persönlichen Gespräch ein. Bei Trennungseltern können auch separate Gespräche stattfinden, wenn die Beziehung der Trennungseltern sehr angespannt und konfliktreich ist. Entsteht während der Beratung bei den Beteiligten die Besorgnis der Befangenheit gegen einen die Beratung leitenden Jugendamtsmitarbeiter kann dieser abgelehnt werden. 

 

 

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)

§ 17 Besorgnis der Befangenheit

(1) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, oder wird von einem Beteiligten das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, hat, wer in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde tätig werden soll, den Leiter der Behörde oder den von diesem Beauftragten zu unterrichten und sich auf dessen Anordnung der Mitwirkung zu enthalten. Betrifft die Besorgnis der Befangenheit den Leiter der Behörde, trifft diese An-ordnung die Aufsichtsbehörde, sofern sich der Behördenleiter nicht selbst einer Mitwirkung enthält. Bei den Geschäfts-führern der Versicherungsträger tritt an die Stelle der Aufsichtsbehörde der Vorstand.
(2) Für Mitglieder eines Ausschusses oder Beirats gilt § 16 Abs. 4 entsprechend.

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__17.html

 

 

Ist die Beratung dagegen konstruktiv verlaufen und deutlich geworden, welche Form der Hilfe notwendig und geeignet ist, können die Leistungsberechtigten einen förmlichen Antrag auf Kostenübernahme für eine Jugendhilfeleistung stellen. Das Jugendamt entscheidet dann nach "pflichtgemäßen Ermessen" über den Antrag.

Eine etwaige Ablehnung muss schriftlich begründet und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen werden.  

Ist es dagegen Zwischen den Beteiligten und dem Jugendamt zu einer Übereinstimmung hinsichtlich der Problemlage und eines entsprechenden Hilfebedarfes gekommen, ist nun möglichst konsensual zu überlegen, welche Hilfeart zur Erreichung der Ziele am besten geeigneten erscheint. Dies kann eine Familientherapie sein, eine Mediaton, eine Erziehungsbeistandschaft, etc. pp.

 

Nach § 5 Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe haben "die Leistungsberechtigen das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern.

 

 

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe

§ 5 SGB VIII Wunsch- und Wahlrecht

(1) Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen.

(2) Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Wünscht der Leistungsberechtigte die Erbringung einer in § 78a genannten Leistung in einer Einrichtung, mit deren Träger keine Vereinbarungen nach § 78b bestehen, so soll der Wahl nur entsprochen werden, wenn die Erbringung der Leistung in dieser Einrichtung im Einzelfall oder nach Maßgabe des Hilfeplanes (§ 36) geboten ist.

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__5.html

 

 

 

Die Leistungsberechtigten sind vom Jugendamt auf das Wunsch- und Wahlrecht hinzuweisen. Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist." Eine Beschränkung der Leistungsberechtigten nur auf Leistungsanbieter der Jugendhilfe die innerhalb der örtlichen Zuständigkeit des Jugendamtes ihren Sitz haben, ist unzulässig. Das Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten gilt also auch für Leistungsanbieter, die ihren Sitz außerhalb des Zuständigkeitsbereiches des Jugendamtes haben, soweit dies "nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist." (SGB VIII § 5). Vergleiche hierzu auch: "Jugendhilfeleistungen. Keine Beschränkung auf den örtlichen Zuständigkeitsbereich der Jugendämter", Manfred Busch / Gerhard Fieseler, In: "jugendhilfe", 5/2006, S. 276-277. Die Erstellung eines Hilfeplanes nach §36 SGB VIII ist nur dann nötig, wenn die „Hilfe voraussichtlich für längere Zeit zu leisten ist“.

Im Fall einer Ermessensentscheidung, so z.B. bei Anträgen auf Kostenübernahme für Erziehungsberatung / Familienberatung / aufsuchende Familienberatung / Mediation / systemische Therapie / Familientherapie / aufsuchende Familientherapie / Kindertherapie / Kommunikationstraining / Begleiteter Umgang entscheidet das Jugendamt nach gründlicher Prüfung nach pflichtgemäßen Ermessen.

 

 

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch

§ 39 Ermessensleistungen

(1) Sind die Leistungsträger ermächtigt, bei der Entscheidung über Sozialleistungen nach ihrem Ermessen zu handeln, haben sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens besteht ein Anspruch.
(2) Für Ermessensleistungen gelten die Vorschriften über Sozialleistungen, auf die ein Anspruch besteht, entsprechend, soweit sich aus den Vorschriften dieses Gesetzbuchs nichts Abweichendes ergibt.

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/__39.html

 

 

Ein den Antrag auf Kostenübernahme ablehnender Verwaltungsakt des Jugendamtes ist vom Jugendamt mit einer nachvollziehbaren und verständlichen Begründung zu versehen.

 

 

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)

§ 35 Begründung des Verwaltungsaktes

(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen muss auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.
(2) Einer Begründung bedarf es nicht,

1.
soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift,
2.
soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Be-hörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist,
3.
wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Ein-richtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten ist,
4.
wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt,
5.
wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ist der Verwaltungsakt schriftlich oder elektronisch zu begründen, wenn der Beteiligte, dem der Verwaltungsakt bekannt gegeben ist, es innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe verlangt.

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__35.html



 

Der Verwaltungsakt (Verwaltungsbescheid) des Jugendamtes ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Fehlt diese, so handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um eine bloße Mitteilung oder Meinungsäußerung des Jugendamts, aus der sich keine Rechtsfolgen ergeben. In solchen Fällen ist das Jugenamt auf seine Pflicht hinzuweisen, einen rechtsbehelfsfähigen Verwaltungsakt zu erstellen. Kommt der zuständige Sachbearbeiter im Jugendamt dem nicht nach, kann Dienstaufsichtsbeschwerde erhoben werden. Führt auch diese nicht zu rechtskonformen Handeln im Jugendamt ist Dienstaufsichtsbeschwerde beim Bürgermeister der Gebietskörperschaft geboten, bzw. die Kommunalaufsicht oder auch der Jugendhilfeausschuss einzuschalten.

 


Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)

§ 36 Rechtsbehelfsbelehrung

Erlässt die Behörde einen schriftlichen Verwaltungsakt oder bestätigt sie schriftlich einen Verwaltungsakt, ist der durch ihn beschwerte Beteiligte über den Rechtsbehelf und die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, deren Sitz, die einzuhaltende Frist und die Form schriftlich zu belehren. Erlässt die Behörde einen elektronischen Verwaltungsakt oder bestätigt sie elektronisch einen Verwaltungsakt, hat die Rechtsbehelfsbelehrung nach Satz 1 elektronisch zu erfolgen.

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__36.html


 

Gegen eine vom Jugendamt durch schriftlichen Verwaltungsakt erfolgte Zurückweisung des Antrages auf Kostenübernahme für eine Jugendhilfeleistung oder die Verweigerung des Wunsch- und Wahlrechts kann Widerspruch eingelegt werden. Dieser sollte gut begründet und schriftlich beim Jugendamt eingericht werden. Wird auch der Widerspruch vom Jugendamt abgewiesen, kann von den Leistungsberechtigten Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden.

 



Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)

§ 62 Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte

Für förmliche Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte gelten, wenn der Sozialrechtsweg gegeben ist, das Sozialgerichtsgesetz, wenn der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist, die Verwaltungsgerichtsordnung und die zu ihrer Ausführung ergangenen Rechtsvorschriften, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist; im Übrigen gelten die Vorschriften dieses Gesetzbuches.

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__62.html

 

 

 

Ausarbeitung: Peter Thiel, 06.02.2020

http://praxis-fuer-loesungsorientierte-arbeit.de

 

 

Literatur: Johannes Münder: Das Wunsch- und Wahlrecht des Leistungsberechtigten in der Jugendhilfe; In: Beiträge zum Recht der sozialen Dienste und Einrichtungen; Heft 31, 1998, S. 55-77

 

 


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